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Fischgemeinschaften und resultierende Temperaturanforderungen gemäß Oberflächengewässerverordnung (OGewV)
Bei der vorzunehmenden ökologischen Bewertung von Fließgewässern auf Grundlage biologischer Qualitätskomponenten nach EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) sind nach der OGewV neben den hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 2 auch allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 3.2 in Verbindung mit Anlage 7 zur Einstufung unterstützend heranzuziehen.
Anlage 7 trifft hierbei u.a. Zuordnungen zwischen Fließgewässertypen und Fischgemeinschaften und beschreibt fischökologische Temperaturanforderungen für die Bewirtschaftungsziele in Abhängigkeit von den Fischgemeinschaften.
Zur Umsetzung der Verordnung wurde die baden-württembergische Fließgewässerlandschaft hinsichtlich der sie besiedelnden Fischgemeinschaften charakterisiert (anhand der natürlichen Temperaturansprüche der Fischarten sowie deren Anteile in den Referenz-Fischzönosen).