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Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG)

Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) ist eine zentrale Rechtsgrundlage für den Natur- und Artenschutz in der Europäischen Union. Sie bildet zusammen mit der Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG) die Grundlage für den Aufbau des europäischen Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“.

In den Anhängen II, IV und V der FFH-RL werden zu schützende Arten von gemeinschaftlichem Interesse für die EU aufgelistet. Es handelt sich dabei um im Gebiet der Mitgliedsstaaten bedrohte, potenziell bedrohte oder seltene sowie endemische Arten.


Regelungen für Arten der FFH-Anhänge II und V

Die 19 FFH-relevanten Fisch-, Neunaugen- und Flusskrebsarten in Baden-Württemberg sind entweder im Anhang II oder V oder beiden Anhängen der Richtlinie aufgeführt.

Für Anhang II-Arten müssen Schutzgebiete im Natura 2000-Netz ausgewiesen werden, um sie in einem günstigen Erhaltungszustand zu erhalten bzw. zu überführen. Die Schutzgebiete (FFH-Gebiete) sind so zu betreuen, dass die ökologischen Anforderungen dieser Arten erfüllt werden und ihre Bestände erhalten und entwickelt werden können.

Zu diesem Zweck werden für alle FFH-Gebiete in Baden-Württemberg Managementpläne (MaP) erstellt. In diesen Prozess ist auch die Fischereiforschungsstelle beratend eingebunden. Der aktuelle Umsetzungsstand kann auf der Webseite der LUBW eingesehen werden.

Anhang V enthält FFH-Arten, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können. Die Nutzung ist dabei gesondert zu regeln, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands notwendig ist. Dies wird im Falle der FFH-Fischarten des Anhangs V, wie bspw. der Äsche, durch die im Fischereirecht getroffenen Regelungen hinsichtlich Mindestmaßen und Schonzeiten sichergestellt (LFischVO). Dasselbe gilt für die Flusskrebs- und Neunaugenarten des Anhangs V (bspw. den Edelkrebs).

Nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die FFH-relevanten Fisch,- Neunaugen-, Flusskrebs- und Großmuschelarten in Baden-Württemberg sowie deren Erhaltungszustand:

Art

Wissenschaftlicher
Name
Anhang
FFH-RL
Erhaltungszustand
20191

Fische

Äsche
Thymallus thymallus
V
-
Atlantischer Lachs
Salmo salar II, V
--
Barbe
Barbus barbus
V
+
Bitterling
Rhodeus amarus
II
+
Bodenseefelchen
Coregonus lavaretus-FK
V
+
Groppe
Cottus gobio s.l.
II
+
Huchen
Hucho hucho
II, V
--
Maifisch
Alosa alosa
II, V
--
Rapfen2
Aspius aspius
II, V
-
Schlammpeitzger
Misgurnus fossilis
II -
Steinbeißer
Cobitis taenia
II
+
Streber
Zingel streber
II
--
Strömer
Telestes souffia
II
-
Neunaugen
Bachneunauge
Lampetra planeri
II
+
Flussneunauge
Lampetra fluviatilis
II, V
-
Meerneunauge
Petromyzon marinus
II
-
Flusskrebse



Dohlenkrebs
Austropotamobius pallipes
II, V
--
Edelkrebs
Astacus astacus
V
-
Steinkrebs
Austropotamobius torrentium
II*, V
--
Großmuscheln
Bachmuschel
Unio crassus
II, IV
-


1
Gesamtbewertung auf Landesebene im Rahmen des turnusmäßigen FFH-Berichts 2019:
-- = ungünstig schlecht, - = ungünstig- unzureichend und + = günstig.

2Der Rapfen unterliegt in BW ausschließlich im Donausystem dem Schutz der FFH-RL.



Erhaltungszustand und FFH-Monitoring

Das vorrangige Ziel der FFH-RL ist die Bewahrung oder Wiederherstellung eines „günstigen Erhaltungszustands“ der betreffenden Arten und Lebensräume auf überregionaler Ebene. Für die Ermittlung des Erhaltungszustands von FFH-Arten müssen vier Parameter fortlaufend überwacht und bewertet werden:

  • Verbreitungsgebiet
  • Bestandsgröße (Population)
  • Lebensraum (Habitat)
  • Zukunftsaussichten (inkl. Beeinträchtigungen, Gefährdungen und langfristiger Überlebensfähigkeit)

Qualitative Aussagen hierzu werden aus einem landesweiten FFH-Monitoring abgeleitet. Je nach FFH-Art müssen dabei entweder alle bekannten Vorkommen oder eine definierte, repräsentative Stichprobe überwacht werden. Das FFH-Monitoring der relevanten Fisch-, Neunaugen- und Flusskrebsarten wird von der FFS in Kooperation mit der LUBW durchgeführt.

Strömer
Strömer (Telestes souffia)
Bitterlinge beim Laichgeschäft
Bitterlinge beim Laichgeschäft

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